§ 1 Name und Sitz
Der Verband trägt den Namen A.R.T.E., Aircraft Release by Technicians and Engineers.
Sitz des Vereins ist Nierstein/Rhein.
Die Anschrift der Geschäftsstelle lautet:A.R.T.E. e.V.
Mainzerstrasse 40
55283 NiersteinDer Verband ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer 90VR3767 eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Vereinigung aller unter §4.1 vereinten Personen in der Flugzeugwartung gemäß EASA Teil 66 im zivilen Luftverkehr von und aus Deutschland operierenden Luftverkehrsgesellschaften und deren 145er Betrieben sowie aller 145er Betriebe entsprechend im Geltungsbereich.
A.R.T.E. setzt sich für die Angleichung von Prozessen und Regularien zum Zwecke der Sicherheit im Luftverkehr ein.
A.R.T.E. fordert einheitliche Standards und damit grundsätzlich die Lizenz gem. EASA Teil 66 für das in der Flugzeugwartung am Flugzeug arbeitende Personal.
Förderung und Wahrung der Sicherheit im Luftverkehr.
Bestand und Entwicklung der Zivilluftfahrt.
Verbesserung und Sicherung des Arbeitsumfeldes und der tariflichen Bedingungen.
A.R.T.E. ist unabhängig von politischen Parteien oder Richtungen, Staatsorganen, Religionsgemeinschaften, Unternehmen und Arbeitgeber- Arbeitnehmerverbänden.
Rechtsschutz bei allen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
Unterstützung der Mitglieder bei Arbeitskämpfen und in besonderen Fällen.
Zusammenschluss der Jugendmitglieder in einer eigenständigen Jugendorganisation zur Förderung ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung.
Eigenständiger Tarifvertrag
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Verbands kann werden, wer nach EASA Regularien Teil 66 die Voraussetzungen der Kategorien A.B. oder C erfüllt oder diesen Berechtigungsumfang auf Grund einer Ausbildung anstrebt
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag und wird durch den Vorstand entschieden. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung der erfassten Daten gem. Bundesdatenschutzgesetz einverstanden.
Gegnerinnen bzw. Gegner der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland können nicht Mitglied von A.R.T.E. sein.
Mit dem unterschriebenen Beitrittsantrag erkennt das Neumitglied die Satzung in der jeweils gültigen Form an.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.
Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung der Dreimonatsfrist zum Quartalsende dem Vorstand gegenüber zu erklären.
Der Austritt kann auf Antrag des Mitglieds zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen.
Für Mitglieder, die ihrer Wehrpflicht genügen oder anerkannten Zivildienst ableisten oder sich in den Ruhestand begeben bleibt die Mitgliedschaft bei A.R.T.E. e.V. aufrechterhalten. In diesen Fällen ruhen die Mitgliedsrechte und die Mitgliedspflichten einschließlich der Beitragspflicht für die Dauer des Dienstes bzw. der Rente. Die Wehr- oder Zivildienstzeit wird auf die Mitgliedszeit angerechnet.
Bei grober Verletzung von Interessen und Zielen von A.R.T.E. oder Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands von dem Verband ausgeschlossen werden.
Eingebrachte Vermögenswerte werden
beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Vereins nicht
zurückerstattet.
§ 5 Organe der A.R.T.E.
Organe des Verbands sind:
der Vorstand
die Vertrauensleute
die Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens 1/3 der Mitglieder dem Vorstand gegenüber beantragt werden bzw. vom Vorstand selbst einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
Beschlüsse werden offen, es sei denn mindestens ein Mitglied wünscht geheime Wahl, durch Handaufheben mit 2/3 Mehrheit getroffen.
Satzungsänderungen müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
Satzungsänderungen müssen von 2/3 der erschienenen Mitglieder genehmigt werden.
Jedes Mitglied von A.R.T.E. e.V. hat im Rahmen dieser Satzung auf den Mitgliederversammlungen Rede- und Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet per Beschlussfassung wie unter § 6.5 beschrieben über nachfolgend aufgeführte Angelegenheiten.
Bestellung und Abberufung des Vorstands
Satzungsänderungen
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Auflösung des Verbands
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet über die Verbandsspolitik
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern monatlich Beiträge in Höhe von 1 Prozent des Bruttogrundgehalts ohne Zulagen.
Das Mitglied verliert den Anspruch auf die Leistungen von A.R.T.E. e.V. wenn es nicht seinen Beitrag gemäß Satzung entrichtet.
Während der Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstzeit ist das Mitglied von der Beitragspflicht befreit.
In begründeten Ausnahmefällen wie z.B. Arbeitslosigkeit oder außergewöhnlichen Umständen kann auf Antrag des Mitglieds davon abgewichen werden. Der Vorstand hat darüber zu entscheiden.
Auszubildende zahlen bis zum Ende
der Ausbildung einen Pauschalbetrag von monatlich 5 €.
§ 9 Arbeitskampf
A.R.T.E. e.V. bekennt sich zu den Mitteln des Arbeitskampfs zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen für alle eingetragenen Mitglieder.
Für die Durchführung des Arbeitskampfes gelten die Bestimmungen der gültigen Streikordnung.
A.R.T.E. e.V. gewährt seinen Mitgliedern Streikgeldunterstützung gemäß der gültigen Streikordnung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von beiden Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von den Mitgliedern des Vorstands vertreten.
Über Konten des Verbands kann nur ein Mitglied des Vorstands und dem Kassierer gemeinsam verfügen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei Vorstandsneuwahlen sind die Kandidaten dem Vorstand gegenüber spätestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird das Mitglied des Verbands als Ersatz berufen, das bei der letzten Vorstandswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Die Vorstandstätigkeit kann per Beschluss der Mitgliederversammlung als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vergütet werden.
§ 11 Vertrauensleute
Vertrauensleute werden für eine Amtszeit von vier Jahren von den Mitgliedern im jeweiligen Bereich gewählt. Innerhalb der Amtsperioden kann ein Interessent bei Bedarf vom Vorstand zum Vertrauensmann ernannt werden.
Die Anzahl der Vertrauensleute richtet sich nach der Menge der potenziellen Mitglieder im jeweiligen Bereich. Es wird pro 50 möglichen Mitgliedern ein Vertrauensmann angestrebt.
Aufgabe der Vertrauensleute ist es Mitglieder für A.R.T.E.e.V. zu werben, Mitglieder und Interessenten zu beraten und aufzuklären sowie als Kontaktperson zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand zu fungieren.
Vertrauensleute sollen weiterhin den Willen der Mitglieder an den Vorstand weiter tragen, um diesen zusammen mit Vorstand zu erörtern.
Vertrauensleute können vom Vorstand
zum Zwecke einer Entscheidungsfindung herangezogen werden.
§ 12 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
Die Protokolle werden vom
Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Verbands ist auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen.
Der Beschluss zur Auflösung bedarf mindestens einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder.
Die Auflösungsversammlung beschließt mit mindestens 2/3 Mehrheit, was mit dem Restvermögen des Vereins geschehen soll.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, wird dadurch der
Bestand der Satzung nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzten.