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Rechtsschutzordnung
§ 1 Grundsatz
- Rechtsschutz kann A.R.T.E. e.V. ihren ordentlichen Mitgliedern in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten gewähren, die mit der Ausübung oder mit der Ausbildung zu einem solchen Beruf zusammenhängen.
- Im Rahmen des Abs. 1 kann auch den Hinterbliebenen der Mitglieder von A.R.T.E. e.V. Rechtsschutz gewährt werden.
- Bei Streitigkeiten wird kein Rechtsschutz gewährt, in welchen sich Mitglieder von A.R.T.E. e.V. als Hauptparteien gegenüber stehen.
§ 2 Voraussetzung der Rechtsschutzgewährung
- Vor dem Ereignis, aus dem Rechtsstreitigkeiten entstehen könnten, muss der Antragsteller seit mindestens drei Monaten Mitglied bei A.R.T.E. e.V. sein und den satzungsgemäßen monatlichen Beitrag in Höhe von 1% der letzten Bruttogrundvergütung entrichtet haben.
- Trotz Mahnung darf das Mitglied keine Beitragsschulden in Höhe von mehr als drei Monatsbeiträgen haben, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass es die Säumigkeit nicht verschuldet hat.
- Das Mitglied darf die Mitgliedschaft bei A.R.T.E. e.V. nicht gekündigt haben.
- An Eides Statt muss das Mitglied dem Vorstand der A.R.T.E. e.V. erklären, dass ihm keine anderweitige Rechtsschutzgewährung, z.B. durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder bestehender Rechtsschutzversicherung, gewährt werden kann.
§ 3 Art der Rechtsschutzgewährung
Rechtsschutz wird gewährt durch:
- Den Vorstand der A.R.T.E. e.V. bei kostenfreier Beratung und ggf. zu Rate ziehen eines Anwalts.
- Kostenübernahme bei Rechtsstreitigkeiten sowie Prozesskostenrisiken gem. den Bestimmungen des § 4 und folgende.
§ 4 Verfahren bei Prozesskostenübernahme
- Alle erreichbaren Vorstandsmitglieder entscheiden über die Übernahme von Prozesskosten und Kostenrisiken, mindestens jedoch drei, auf Antrag es Mitglieds. Ein Rechtsanwalt kann gehört werden.
- Das individuelle Interesse des Mitglieds, das Interesse von A.R.T.E. e.V. an der Klärung von Fragen, die eine Mehrzahl von Mitgliedern betreffen und das Interesse von A.R.T.E. e.V. an der Klärung von Fragen mit grundsätzlicher berufspolitischer oder arbeitsrechtlicher Bedeutung sind für die Entscheidung maßgebend und erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen.
- Es bedarf der Schriftform über die Entscheidung der Vorstandsmitglieder.
§ 5 Umfang der Kostenübernahme
Der Rechtsschutz durch Kosten- bzw. Risikoübernahme kann sich erstrecken:
- Auf das gesamte Kostenrisiko (Gerichtskosten, Kosten von Beweismitteln, eigene Anwaltskosten des Mitglieds), auf einzelne Kosten, auf Quoten der Gesamtkosten oder auf einen bezifferten Betrag zu dem Kostenrisiko.
- Auf das Kostenrisiko einzelner Instanzen.
- Auf die Leistungen von Kostenvorschüssen und auf die Beteiligung an Kosten des Mitglieds in den Fällen, in denen der Rechtsstreit ein wirtschaftliches Ergebnis für das Mitglied nicht erbracht hat.
§ 6 Übernahmezusage nach Individualinteresse
Soweit A.R.T.E. e.V. möglich, wird Rechtsschutz grundsätzlich zugesagt, wenn das Antrag stellende Mitglied sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen will.
§ 7 Überprüfung des Rechtsschutzfalles
A.R.T.E. e.V. kann die Gewährung von Rechtsschutz auch in den Fällen des § 6 ablehnen, wenn die Vorstandsmitglieder nach Erörterung mit einem Rechtsanwalt die Rechtsverfolgung für voraussichtlich erfolglos halten und wenn die Gründe des § 4 Abs. 2 nicht für die Durchführung des Rechtsstreits sprechen.
§ 8 Verfall der Rechte bei Austritt und Ausschluss
Tritt das Mitglied aus A.R.T.E. e.V. während der Geltungsdauer der Rechtsschutzzusage oder innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Geltungsdauer aus, verfallen somit die Rechte des Mitglieds aus der Prozesskostenübernahmezusage und das Mitglied hat die vorgeleisteten Beträge zurückzuerstatten
§ 9 Form des Antrages
Rechtsschutzanträge sind schriftlich einzureichen.
Dem Antrag ist eine Darstellung des Tatbestandes mit Kopien oder vorhandenen Unterlagen beizufügen.
§ 10 Vollmachtserteilung
Das Mitglied erklärt sich mit der Einreichung des Rechtsschutzantrages einverstanden, dass ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied eine Vollmacht hat, um in seinem Namen außergerichtliche Verhandlungen zu führen. Der/die Bevollmächtigte ist bei der Benutzung der Vollmacht verpflichtet, sich mit dem Mitglied abzustimmen.
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